Der Bundestag hat zur Verbesserung der Strafverfolgungsmöglichkeiten die europäische Richtlinie Artikel 15 Abs. 3 der RL 2006/24/EG zur Vorratsdatenhaltung umgesetzt.
§113a TGK-E:
Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten 6 Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern
Dies bedeutet für alle Telefondienstanbieter (Festnetz und Mobilfunkanbieter) sowie Internet Service Provider die Durchführung signifikanter IT- Investitionen (hauptsächlich in Datenspeicher), da der Gesetzgeber keine Entschädigung für die IT Investitionen der Unternehmen vorsieht.
Senkung der Kosten für die Vorratsdatenhaltung:
SAND/DNA reduziert aufgrund der Fähigkeit u.a Verbindungsdaten um > 85% zu reduzieren signifikant die Kosten der Vorratsdatenhaltung.
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